Auszug aus 2023/988/EU
Abschnitt 1 Artikel 9
Pflichten der Hersteller
(1) Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. . . . .
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre ►C1 elekronische Adresse ◄ sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die ►C1 elekronische Adresse ◄ der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. * ►C1 Aktuelle konsolidierte Fassung: 23/05/2023
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheits-informationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
Abschnitt 2 Artikel 21
Informationen in elektronischer Form
Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.